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Kinderkrankentage: Was Arbeitgeber und -nehmer wissen müssen

Kinderkrankentage: Was Arbeitgeber und -nehmer wissen müssen

Wenn das eigene Kind krank ist, dann möchte man am liebsten zu Hause bleiben, um sich um das Kind kümmern zu können. Das ist auch grundsätzlich möglich, allerdings gibt es einige wichtige Faktoren, die berücksichtigt werden sollten. Daher erfährst Du in diesem Artikel alles, was Du über Kinderkrankentage wissen musst.

Verlassen des Arbeitsplatzes

Eltern dürfen ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn das Kind krank geworden ist. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn keine andere im Haushalt lebende Person sich um das Kind kümmern kann. Der Arbeitgeber muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass der Mitarbeiter nach Hause geht, um das kranke Kind zu versorgen. Grundsätzlich gilt hierbei keine Altersgrenze für das Kind, zumindest wurde nichts dergleichen im Gesetz festgehalten.

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

In § 45 SGB V wird der Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt. Dieser Paragraf bestimmt, dass Eltern dann Krankengeld beziehen können, wenn sie zur Pflege ihres Kindes zu Hause bleiben und dieses das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, sich auf § 275 BGB in Verbindung mit § 616 BGB zu beziehen. Hier wird festgelegt, wann Arbeitnehmer im Rahmen einer sogenannten „vorübergehenden Verhinderung“ bezahlt von der Ausübung ihres Berufs freigestellt werden können. Eine Begrenzung des Alters besteht dabei aber nicht. Das Problem hierbei ist, dass weder das SGB V noch das BGB vorrangig ist, da das Sozialgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch nebeneinander stehen. Daher kommt es hier immer wieder zu Unklarheiten. Grundsätzlich lässt sich allerdings festhalten, dass der elterlichen Fürsorgepflicht Vorrang eingeräumt wird. Sollte die Erkrankung des Kindes ernst sein, so dürfen Eltern auch dann nach Hause gehen, wenn das Kind älter als 12 Jahre ist.

Anzahl der Kinderkrankentage

Wenn sich Arbeitnehmer auf Paragraf 45 SGB V beziehen, dann stehen jedem Elternteil 10 Kinderkrankentage pro Jahr zu. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Anzahl an Kinderkrankentagen auf 20. Bist Du über die gesetzliche Krankenkasse versichert, dann hast du während dieses Zeitraums Anspruch auf Kinderkrankengeld als Lohnersatz. Im Zuge der Pandemie wurden die beanspruchbaren Kinderkrankentage aber deutlich erhöht. Bis Ende 2023 können Alleinerziehende bis zu 60 Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Der Anspruch kann sich bei mehreren Kindern auf bis zu maximal 130 Arbeitstage erhöhen. Verheirateten Paaren stehen für jeden Elternteil pro Kind 30 Kinderkrankentage zu, die sich auf bis zu 65 Tage im Jahr erhöhen können, wenn mehrere Kinder gepflegt werden müssen. Der Anspruch auf Kinderkrankentage kann auf den Ehepartner übertragen werden, sodass dieser die volle Anzahl an Kinderkrankentagen nutzen kann, um sich zu Hause um das Kind zu kümmern. Für den Fall, dass das Kind länger als die zustehenden Kinderkrankentage krank ist, muss in der Regel Urlaub genommen werden. Unter Umständen kann mit dem Arbeitgeber aber auch eine Vereinbarung auf Homeoffice getroffen werden, sodass der Elternteil von zu Hause aus arbeiten kann.

Wissenswertes für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber muss das Kinderkrankengeld nicht direkt an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Denn die Abwicklung der Auszahlung erfolgt über die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss der Krankenkasse lediglich übermitteln, wie hoch das Nettoentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers ausfällt. Als Arbeitgeber kann die Freistellung der Angestellten zur Betreuung eines kranken Kindes nicht verhindert werden, die Eltern dürfen der Arbeit in einem solchen Fall fern bleiben.

Das Kinderpflegekrankengeld

Sofern kein vertraglicher Ausschluss besteht, muss der Arbeitgeber dem Elternteil eines kranken Kindes das Entgelt fortzahlen, wenn der Elternteil zu Hause bleibt, um sich um das kranke Kind kümmern zu können. Sollte dies vertraglich ausgeschlossen worden sein, dann übernimmt die Krankenkasse des Elternteils die Zahlungen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der für das Unternehmen gültige Tarifvertrag über eine entsprechende Ausschlussklausel verfügt.

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